Hintergrundbild: Amtshof Eicklingen

Gütestelle

Die Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Eicklingen ist durch das niedersächsische Justizministerium anerkannt.

Ein freiwilliges Verfahren vor der Gütestelle bietet den Parteien in nahezu allen zivilrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, ihren Konflikt schnell und kostengünstig auf außergerichtlichem Wege beizulegen. Die Verfahrensbeteiligten profitieren von den hohen Erfolgsquoten professionell gestalteter Mediationsverhandlungen. Das Güteverfahren verursacht auch nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens und bietet eine schnelle, kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche zu vermeiden und vor einer kostenintensiven und risikoreichen gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst die außergerichtlichen Einigungsoptionen abzuklären. Von der Verjährungshemmung bis zum vollstreckbaren Titel ist das Güteverfahren der schnellste und sicherste Weg zu einer wirtschaftlich vorteilhaften, außergerichtlichen Streitbeilegung.

Das Güteverfahren unterliegt einer Verfahrensordnung.

Besondere Verfahrensmerkmale sind:

  • Die Verjährung streitgegenständlicher Forderungen wird durch die Einleitung des Güteverfahrens gehemmt.
  • Aus einer vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, ohne dass hierfür ein weiterer Vollstreckungstitel notwendig wäre.

Nach dem Niedersächsischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung ist in bestimmten Rechtsstreitigkeiten eine Klage vor dem Amtsgericht erst zulässig, nachdem die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer Gütestelle, einem Schiedsamt oder einer sonstigen Stelle beizulegen, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt.